Florian Meyer
12.04.2013 - 12:54 Uhr
05.05.2016 - 10:21 Uhr
Zitat von alves
Gerade letztens habe ich einen juristischen Aufsatz darüber gelesen. Materiell-rechtlich erfüllen Schiedsrichter des DFB tatsächlich alle Voraussetzungen un als Arbeitnehmer zu gelten. Die sind weisungsgebunden (bspw. durch Weisungen des DFB, die die FIFA-Regeln ergänzen), in eine fremde Organisation eingegliedert und ihre Tätigkeit wird fremdbestimmt (über die zeitliche und örtliche Komponente bei Spielansetzungen). Dazu kommt, dass die Entlöhnung nicht auf reiner "Mandatsbasis" beruht, sondern auch einen fixen Betrag beinhaltet, typisch für Arbeitsverhältnisse.
Aber es wäre natürlich kompliziert, SR dem Arbeitsgesetz zu unterstellen. Das hätte nicht nur im Bezug auf die unzulässige Altersbegrenzung Folgen, sondern würde auch Ansprüche auf dauerhafte Beschäftigung, Sozialleistungen und einen normalen Kündigungsschutz nach sich ziehen.
Zitat von torbster
Gut, das driftet jetzt etwas ab, aber aus meiner Sicht besitzen die Schiedsrichter viele Eigenschaften eines Arbeitnehmers. Sie sind direkt weisungsgebunden und unterliegen den jeweiligen Bestimmungen des Dienstherrn. Daran scheitert es, dies als freiberufliche Tätigkeit zu bezeichnen. Zumindest aus meiner Sicht, was ja durchaus die mindermeinung sein kann
Zitat von Hagenauer
Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer, also ist das AGG nicht anwendbar, siehe § 6 AGG.
Meyer hat seinen Zenit, wie Kircher auch, überschritten. Beide haben immer noch ihren tollen Umgang mit den Spielern, aber die schwerwiegenden Fehler nehmen zu. Deshalb ist es mE sinnvoll, dass für beide nach dieser Saison Schluss ist.
Zitat von torbster
Es müsste nur mal ein Schiedsrichter dagegen klagen. Es ist aus meiner Sicht glasklar, dass die Altersgrenze eine Diskriminierung des alters darstellt und somit gegen das AGG verstößt.
Es müsste nur mal ein Schiedsrichter dagegen klagen. Es ist aus meiner Sicht glasklar, dass die Altersgrenze eine Diskriminierung des alters darstellt und somit gegen das AGG verstößt.
Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer, also ist das AGG nicht anwendbar, siehe § 6 AGG.
Meyer hat seinen Zenit, wie Kircher auch, überschritten. Beide haben immer noch ihren tollen Umgang mit den Spielern, aber die schwerwiegenden Fehler nehmen zu. Deshalb ist es mE sinnvoll, dass für beide nach dieser Saison Schluss ist.
Gut, das driftet jetzt etwas ab, aber aus meiner Sicht besitzen die Schiedsrichter viele Eigenschaften eines Arbeitnehmers. Sie sind direkt weisungsgebunden und unterliegen den jeweiligen Bestimmungen des Dienstherrn. Daran scheitert es, dies als freiberufliche Tätigkeit zu bezeichnen. Zumindest aus meiner Sicht, was ja durchaus die mindermeinung sein kann

Gerade letztens habe ich einen juristischen Aufsatz darüber gelesen. Materiell-rechtlich erfüllen Schiedsrichter des DFB tatsächlich alle Voraussetzungen un als Arbeitnehmer zu gelten. Die sind weisungsgebunden (bspw. durch Weisungen des DFB, die die FIFA-Regeln ergänzen), in eine fremde Organisation eingegliedert und ihre Tätigkeit wird fremdbestimmt (über die zeitliche und örtliche Komponente bei Spielansetzungen). Dazu kommt, dass die Entlöhnung nicht auf reiner "Mandatsbasis" beruht, sondern auch einen fixen Betrag beinhaltet, typisch für Arbeitsverhältnisse.
Aber es wäre natürlich kompliziert, SR dem Arbeitsgesetz zu unterstellen. Das hätte nicht nur im Bezug auf die unzulässige Altersbegrenzung Folgen, sondern würde auch Ansprüche auf dauerhafte Beschäftigung, Sozialleistungen und einen normalen Kündigungsschutz nach sich ziehen.
Hättest Du dazu eine Fundstelle? Der Aufsatz würde mich sehr interessiert.
05.05.2016 - 10:24 Uhr
Zitat von Hagenauer
Hättest Du dazu eine Fundstelle? Der Aufsatz würde mich sehr interessiert.
Zitat von alves
Gerade letztens habe ich einen juristischen Aufsatz darüber gelesen. Materiell-rechtlich erfüllen Schiedsrichter des DFB tatsächlich alle Voraussetzungen un als Arbeitnehmer zu gelten. Die sind weisungsgebunden (bspw. durch Weisungen des DFB, die die FIFA-Regeln ergänzen), in eine fremde Organisation eingegliedert und ihre Tätigkeit wird fremdbestimmt (über die zeitliche und örtliche Komponente bei Spielansetzungen). Dazu kommt, dass die Entlöhnung nicht auf reiner "Mandatsbasis" beruht, sondern auch einen fixen Betrag beinhaltet, typisch für Arbeitsverhältnisse.
Aber es wäre natürlich kompliziert, SR dem Arbeitsgesetz zu unterstellen. Das hätte nicht nur im Bezug auf die unzulässige Altersbegrenzung Folgen, sondern würde auch Ansprüche auf dauerhafte Beschäftigung, Sozialleistungen und einen normalen Kündigungsschutz nach sich ziehen.
Zitat von torbster
Gut, das driftet jetzt etwas ab, aber aus meiner Sicht besitzen die Schiedsrichter viele Eigenschaften eines Arbeitnehmers. Sie sind direkt weisungsgebunden und unterliegen den jeweiligen Bestimmungen des Dienstherrn. Daran scheitert es, dies als freiberufliche Tätigkeit zu bezeichnen. Zumindest aus meiner Sicht, was ja durchaus die mindermeinung sein kann
Zitat von Hagenauer
Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer, also ist das AGG nicht anwendbar, siehe § 6 AGG.
Meyer hat seinen Zenit, wie Kircher auch, überschritten. Beide haben immer noch ihren tollen Umgang mit den Spielern, aber die schwerwiegenden Fehler nehmen zu. Deshalb ist es mE sinnvoll, dass für beide nach dieser Saison Schluss ist.
Zitat von torbster
Es müsste nur mal ein Schiedsrichter dagegen klagen. Es ist aus meiner Sicht glasklar, dass die Altersgrenze eine Diskriminierung des alters darstellt und somit gegen das AGG verstößt.
Es müsste nur mal ein Schiedsrichter dagegen klagen. Es ist aus meiner Sicht glasklar, dass die Altersgrenze eine Diskriminierung des alters darstellt und somit gegen das AGG verstößt.
Schiedsrichter sind keine Arbeitnehmer, also ist das AGG nicht anwendbar, siehe § 6 AGG.
Meyer hat seinen Zenit, wie Kircher auch, überschritten. Beide haben immer noch ihren tollen Umgang mit den Spielern, aber die schwerwiegenden Fehler nehmen zu. Deshalb ist es mE sinnvoll, dass für beide nach dieser Saison Schluss ist.
Gut, das driftet jetzt etwas ab, aber aus meiner Sicht besitzen die Schiedsrichter viele Eigenschaften eines Arbeitnehmers. Sie sind direkt weisungsgebunden und unterliegen den jeweiligen Bestimmungen des Dienstherrn. Daran scheitert es, dies als freiberufliche Tätigkeit zu bezeichnen. Zumindest aus meiner Sicht, was ja durchaus die mindermeinung sein kann

Gerade letztens habe ich einen juristischen Aufsatz darüber gelesen. Materiell-rechtlich erfüllen Schiedsrichter des DFB tatsächlich alle Voraussetzungen un als Arbeitnehmer zu gelten. Die sind weisungsgebunden (bspw. durch Weisungen des DFB, die die FIFA-Regeln ergänzen), in eine fremde Organisation eingegliedert und ihre Tätigkeit wird fremdbestimmt (über die zeitliche und örtliche Komponente bei Spielansetzungen). Dazu kommt, dass die Entlöhnung nicht auf reiner "Mandatsbasis" beruht, sondern auch einen fixen Betrag beinhaltet, typisch für Arbeitsverhältnisse.
Aber es wäre natürlich kompliziert, SR dem Arbeitsgesetz zu unterstellen. Das hätte nicht nur im Bezug auf die unzulässige Altersbegrenzung Folgen, sondern würde auch Ansprüche auf dauerhafte Beschäftigung, Sozialleistungen und einen normalen Kündigungsschutz nach sich ziehen.
Hättest Du dazu eine Fundstelle? Der Aufsatz würde mich sehr interessiert.
Oh, da muss ich überlegen. Ich habe den Aufsatz für eine Zeitschrift in die Literaturübersicht aufgenommen, da finde ich die Quelle sicher wieder.
Spontan kann ich sagen, dass er in der Zeitschrift Causa Sport erschien, entweder in der ersten Ausgabe 2016 oder der letzten 2015. Ich weiss aber nicht, ob du das online findest...
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