Diskussionsrunde

Befristbarkeit von Profiverträgen

24.03.2015 - 17:55 Uhr
Befristbarkeit von Profiverträgen |#61
17.02.2016 - 12:52 Uhr
Zitat von NiemalsAllein
Fußballprofis gehen im Regelfall ein befristetes Arbeitsverhältnis ein. Diese Befristung kann laut Gesetzgeber maximal zwei Jahre betragen. Wie wir alle wissen sind die meisten Verträge jedoch länger. Wenn ein entsprechender Vertrag gemacht wird, dann kann dieser bis zu zwei mal verlängert werden, sofern diese Verlängerung in Summe nicht mehr als weitere zwei Jahre umfasst. Danach muss dieser Vertrag aufgelöst werden oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übergehen. Dieses gilt für jeden normalen Arbeitnehmer.

Ich glaube, hier haust du grundsätzlich etwas durcheinander. Es ist zwischen 2 Arten von Befristungen zu unterscheiden: Mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Sachgrundlose Befristungen dürfen, mit dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit, maximal 2 Jahre betragen. Insoweit hast du Recht. Liegt für die Befristung ein Sachgrund vor, gibt es keine zeitliche Begrenzung. Solange der Sachgrund vorliegt, kann befristet werden, und seien es, übertrieben gesagt, 20 Jahre. Im Fall Müller ist gerade streitig, ob ein solcher Sachgrund vorliegt. Das Gesetz zählt die einzelnen in Betracht kommenden Sachgründe nicht abschließend auf, sondern nennt einen Katalog, welche Sachverhalte "insbesondere" als Sachgrund in Betracht kommen. Ich hatte es bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil hier im Forum geschrieben, dass die im Gesetz genannten Sachgründe nicht ohne Weiteres einschlägig erscheinen. Mein Tip lautet, dass spätestens das BAG aus der Eigenart des Profisports einen außerhalb des Kataloges stehenden neuen Sachgrund "kreieren" wird.

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Unser ganzes Leben lang stehen wir in deinem Bann!
Befristbarkeit von Profiverträgen |#62
10.05.2016 - 19:22 Uhr
Ist ein Profifußballer ein prekär Beschäftigter mit Fristvertrag? Heinz Müller will mit seiner Klage gegen den FSV Mainz 05 in Revision gehen - und rüttelt damit am Transfersystem.
Heinz Müller hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt, damit wird sich das höchste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem Fall befassen müssen sofern keine außergerichtliche Einigung erfolgt.

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Der Sieg bedarf keiner Erklärung, die Niederlage erlaubt keine.
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