01.01.2013 - 19:26 Uhr
Xponia polla und ein frohes neues Ja Leute..
Und vergeßt nicht,Gesundheit ist das Wichtigeste.Kann man gar nicht früh genug mit anfangen.. ;)
Und vergeßt nicht,Gesundheit ist das Wichtigeste.Kann man gar nicht früh genug mit anfangen.. ;)
01.01.2013 - 20:59 Uhr
Frohes neues Jahr auch von mir :) / Kali xronia se olous :)
01.01.2013 - 21:17 Uhr
Χρόνια πολλά καί καλή χρονιά
02.01.2013 - 00:16 Uhr
02.01.2013 - 12:24 Uhr
Auch von mir Xronia polla
03.01.2013 - 00:54 Uhr
Zitat von Kingsize:
Also ich muss zugeben, dass ich bisher noch nicht dazu gekommen bin ein Kommentar aufzuschlagen, um deine erste Frage mit 100%iger Sicherheit beantworten zu können. Aber mal eine Frage: Studierst du auch Jura?
erstmal vielen dank für deinen input. jura hab ich im nachhinein leider nicht studiert...bin wirtschaftswissenschaftler aber hatte im studium und jetzt auch bei der arbeit viel mit juristischen fragestellungen zu tun und finde das immer sehr spannend. von daher finde ich es toll mit dir da mal ein wenig ins detail gehen zu können. die meisten haben da ja kein allzu grosses interesse dran.
Zitat
Folgendes kann ich aber sagen: Wenn ich mich jetzt nicht komplett irre (muss zugeben, Verjährungsprobleme gibt es selten in Klausuren, das ist eher ein praktisches Problem) ergibt sich § 195 (regelmäßige Verjährung) immer dann, wenn in den Spezialvorschriften nichts anderes steht. Wie du richtig festgetsellt hast ist in in § 433 BGB von Verjährung nicht rede. Aus dem Grund gilt dann § 195. Ob diese Schlussfolgerung dann § 196 BGB verdrängt, da bin ich mir nicht sicher. Werde es aber bald nachschauen und dir bescheid sagen.
so wie ich das kapiert habe, ist es so wie du sagst. §195 gilt grundsätzlich immer es sei den es gibt sondervorschriften wie eben bspw. den §196 oder auch den §438 (verjährung mängelansprüche). fraglich ist halt nur noch inwiefern eine kaufpreiszahlung unter den §196 fällt. in meiner einfachen welt und ich meine auch im palandt gilt die kaufpreiszahlung als gegenleistung i.s.d §196 bgb. so direkt finde ich das aber sonst nirgends in den büchern, etc.
Zitat
Zum Thema Eigentumsvorbehalt: Als Eigentümer kann man mit einer Sache verfahren wie man es möchte. Man kann sie verbrauchen, zerstören, veräußern usw. Geht das Eigentum aber erst durch eine auflösende oder aufschiebende Bedingung über (Eigentumsvorbehalt) wie z.B. durch Zahlung des vollen Betrages, wenn man etwas auf Raten gekauft hat, dann kann der unmittelbare Besitzer, aber "Noch-nicht-Eigentümer" nicht damit verfahren wie er möchte. Er ist also z.B. nicht dazu berechtigt die Sache zu veräußern
ist richtig. jetzt natürlich nur mal auf den einfachen eigentumvorbehalt beschränkt. allerdings gibt es ja trotzdem grunde die zum "erlöschen" des eigentumsvorbehaltes führen bspw. verbrauch, zerstörung oder auch den gutgläubigen erwerb. d.h. bspw. wenn ich mich recht erinnere: a verkauft b unter einfachem ev eine ware. b verkauft diese ware an den gutgläubigen c. c wird eigentümer und a kann die ware trotz eigentumsvorbehalt nicht von c herausverlangen. glaube ich zumindestens...
interessant finde ich aber folgendes: a verkauft b eine ware ohne eigentumsvorbehalt. b kommt in zahlungsverzug und a tritt unter den voraussetzungen des §323 bgb vom kv zurück und könnte dann gemäß §346 I bgb seine ware zurückerlangen. dazu benötigt er ja eigentlich keinen eigentumsvorbehalt, oder?
im insolvenzfall liegt der vorteil natürlich auf der hand aber sonst?
will hier jetzt nicht langweilen aber vielleicht ist das für dich ja auch mal interessant.
Also ich muss zugeben, dass ich bisher noch nicht dazu gekommen bin ein Kommentar aufzuschlagen, um deine erste Frage mit 100%iger Sicherheit beantworten zu können. Aber mal eine Frage: Studierst du auch Jura?
erstmal vielen dank für deinen input. jura hab ich im nachhinein leider nicht studiert...bin wirtschaftswissenschaftler aber hatte im studium und jetzt auch bei der arbeit viel mit juristischen fragestellungen zu tun und finde das immer sehr spannend. von daher finde ich es toll mit dir da mal ein wenig ins detail gehen zu können. die meisten haben da ja kein allzu grosses interesse dran.
Zitat
Folgendes kann ich aber sagen: Wenn ich mich jetzt nicht komplett irre (muss zugeben, Verjährungsprobleme gibt es selten in Klausuren, das ist eher ein praktisches Problem) ergibt sich § 195 (regelmäßige Verjährung) immer dann, wenn in den Spezialvorschriften nichts anderes steht. Wie du richtig festgetsellt hast ist in in § 433 BGB von Verjährung nicht rede. Aus dem Grund gilt dann § 195. Ob diese Schlussfolgerung dann § 196 BGB verdrängt, da bin ich mir nicht sicher. Werde es aber bald nachschauen und dir bescheid sagen.
so wie ich das kapiert habe, ist es so wie du sagst. §195 gilt grundsätzlich immer es sei den es gibt sondervorschriften wie eben bspw. den §196 oder auch den §438 (verjährung mängelansprüche). fraglich ist halt nur noch inwiefern eine kaufpreiszahlung unter den §196 fällt. in meiner einfachen welt und ich meine auch im palandt gilt die kaufpreiszahlung als gegenleistung i.s.d §196 bgb. so direkt finde ich das aber sonst nirgends in den büchern, etc.
Zitat
Zum Thema Eigentumsvorbehalt: Als Eigentümer kann man mit einer Sache verfahren wie man es möchte. Man kann sie verbrauchen, zerstören, veräußern usw. Geht das Eigentum aber erst durch eine auflösende oder aufschiebende Bedingung über (Eigentumsvorbehalt) wie z.B. durch Zahlung des vollen Betrages, wenn man etwas auf Raten gekauft hat, dann kann der unmittelbare Besitzer, aber "Noch-nicht-Eigentümer" nicht damit verfahren wie er möchte. Er ist also z.B. nicht dazu berechtigt die Sache zu veräußern
ist richtig. jetzt natürlich nur mal auf den einfachen eigentumvorbehalt beschränkt. allerdings gibt es ja trotzdem grunde die zum "erlöschen" des eigentumsvorbehaltes führen bspw. verbrauch, zerstörung oder auch den gutgläubigen erwerb. d.h. bspw. wenn ich mich recht erinnere: a verkauft b unter einfachem ev eine ware. b verkauft diese ware an den gutgläubigen c. c wird eigentümer und a kann die ware trotz eigentumsvorbehalt nicht von c herausverlangen. glaube ich zumindestens...
interessant finde ich aber folgendes: a verkauft b eine ware ohne eigentumsvorbehalt. b kommt in zahlungsverzug und a tritt unter den voraussetzungen des §323 bgb vom kv zurück und könnte dann gemäß §346 I bgb seine ware zurückerlangen. dazu benötigt er ja eigentlich keinen eigentumsvorbehalt, oder?
im insolvenzfall liegt der vorteil natürlich auf der hand aber sonst?
will hier jetzt nicht langweilen aber vielleicht ist das für dich ja auch mal interessant.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von aekrossoponti am 03.01.2013 um 01:00 Uhr bearbeitet
04.01.2013 - 15:40 Uhr
Xronia polla, kali xronia.;)
05.01.2013 - 02:14 Uhr
Lese gerade in meinem Skript für internationales Personalmanagement das mit dem Kopf schütteln in Griechenland "ja" bedeutet...kann das jemand bestätigen? :D
05.01.2013 - 02:19 Uhr
Weiter heißt es: Achtung auch in Griechenland: jemanden die handflächen entgegenzuhalten ist eine der größten Beleidigungen überhaupt. Sich ans Ohr fassen: Griechenland "pass bloß auf". :D :D
05.01.2013 - 10:37 Uhr
@machlas: das mit den handflächen stimmt doch eigentlich...dieses sogenannte moutza(wusste ich garnicht, dass das so heisst). ob jetzt größte beleidigung sei mal dahingestellt.
in etwa so:
http://2.bp.blogspot.com/-niDLlbqM27I/TZ2EZshT4XI/AAAAAAAAAIA/scESAwLc9Gg/s1600/tangan-terbuka.JPG
das mit dem kopf schütteln lese ich auch immer...kein plan. allerdings bedeutet ja so eine nickartige kopfbewegung "nein" vielleicht denken die dann im umkehrschluss...
in etwa so:
http://2.bp.blogspot.com/-niDLlbqM27I/TZ2EZshT4XI/AAAAAAAAAIA/scESAwLc9Gg/s1600/tangan-terbuka.JPG
das mit dem kopf schütteln lese ich auch immer...kein plan. allerdings bedeutet ja so eine nickartige kopfbewegung "nein" vielleicht denken die dann im umkehrschluss...
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